A. Allgemeine Bestimmungen
B. Hausordnung Veranstaltungsgelände
C. Alternative Streitbeilegung für Verbraucher

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Winter Wunder Wald 2021

  1. Geltungsbereich

Für alle Lieferungen d Fördervereins Auenzentrum Neuburg e.V. an Verbraucher gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der überwiegend weder ihrer gewerblichen, noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.

  1. Vertragspartner

Der Kaufvertrag kommt zustande mit Fördervereins Auenzentrum Neuburg e.V., Platz der Deutschen Einheit 1, 86633 Neuburg an der Donau und dem Verbraucher.

  1. Widerruf

Wenn Sie Verbraucher sind (also eine natürliche Person, die die Bestellung zu einem Zweck abgibt, der weder Ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann), steht Ihnen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ein Widerrufsrecht zu. Machen Sie als Verbraucher von Ihrem Widerrufsrecht Gebrauch, so haben Sie die Kosten der Rücksendung selbst zu tragen. Im Übrigen gelten für das Widerrufsrecht die Regelungen, die im Einzelnen wiedergegeben sind in der folgenden

Widerrufsbelehrung¹

Widerrufsrecht

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns Ihren Namen, Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Folgen des Widerrufs

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich eine Andere Vereinbarung getroffen; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Waren wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.

Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrages unterrichten, an uns zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden. Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist.

(¹ Diese Widerrufsbelehrung gilt nicht für die getrennte Lieferung von Waren.)

  1. Preise und Versandkosten

Die auf den Produktseiten genannten Preise enthalten die gesetzliche Mehrwertsteuer und sonstige Preisbestandteile. Die Versandkosten werden Ihnen auf den Produktseiten, im Warenkorbsystem und auf der Bestellseite nochmals deutlich mitgeteilt.

  1. Erwerb von Tickets

Tickets können nur bei der CTS EVENTIM AG & Co. KGaA; Verwaltung: Contrescarpe 75 A, 28195 Bremen, Sitz: München | AG München, HRB 212700; Für die Abwicklung des Erwerbs der Tickets gelten ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der CTS EVENTIM AG & Co. KGaA. Diese sind auf deren Webseite abrufbar. Jeder Kunde darf sich eine beliebige Anzahl an Tickets kaufen.

  1. Zutrittsberechtigungen

Kindern unter 16 Jahren ist der Zutritt zum Veranstaltungsgelände nur in Begleitung einer personensorgeberechtigten Person gestattet. Für Jugendliche ab 16 Jahren gewähren wir den Zutritt auch ohne personensorgeberechtigte Person als Begleitung. Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes, Jugendschutzrechtliche Auflagen für Veranstaltungen. (§ 7 JuSchG)

  1. Die Haftung des Veranstalters

Die Haftung des Veranstalters für Schäden gleich welcher Art ist ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden, die der Veranstalter vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. In Fällen von einfacher Fahrlässigkeit des Veranstalters für Schäden, die auf einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit beruhen, sowie für die einfach fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch den Veranstalter. Wesentliche Vertragspflichten sind alle Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Besucher regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten auch für die Haftung des Veranstalters für seine Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen, sowie die persönliche Haftung der Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Veranstalters.

  1. Begriffsbestimmungen

„Veranstaltungsgelände“ meint das Gelände in Gesamtheit, inklusive des Wartebereichs mit Verpflegungsmöglichkeit und den zugehörigen ausgewiesenen Wegen. „Verbindungsweg“ zwischen Parkplatz und Veranstaltungsgelände schließt den Weg zwischen Parkplatz und Einlass ein. „Parkflächen“ meint die die vom Veranstalter frei gegebenen und in den Lageplänen speziell hierfür ausgewiesenen Flächen zum Abstellen von Kraftfahrzeugen.

„Veranstaltungsgelände“ meint das Gelände in Gesamtheit, inklusive des Wartebereichs mit Verpflegungsmöglichkeit und den zugehörigen ausgewiesenen Wegen. „Verbindungsweg“ zwischen Parkplatz und Veranstaltungsgelände schließt den Weg zwischen Parkplatz und Einlass ein. „Parkflächen“ meint die die vom Veranstalter frei gegebenen und in den Lageplänen speziell hierfür ausgewiesenen Flächen zum Abstellen von Kraftfahrzeugen.

„Veranstaltungsgelände“ meint das Gelände in Gesamtheit, inklusive des Wartebereichs mit Verpflegungsmöglichkeit und den zugehörigen ausgewiesenen Wegen. „Verbindungsweg“ zwischen Parkplatz und Veranstaltungsgelände schließt den Weg zwischen Parkplatz und Einlass ein. „Parkflächen“ meint die die vom Veranstalter frei gegebenen und in den Lageplänen speziell hierfür ausgewiesenen Flächen zum Abstellen von Kraftfahrzeugen.

  1. Betreten und Verlassen

Vor dem erstmaligen Betreten des Veranstaltungsgeländes wird die erforderliche Eintrittskarte komplett entwertet, dem Besucher wird ein Armband angelegt und/oder ausgehändigt. Dieses ersetzt die Auslasskarte. Beim Wiederbetreten der Veranstaltungsfläche sind das unbeschädigte Armband des jeweiligen Tages und die Eintrittskarte vorzuweisen; ansonsten besteht kein Anspruch auf erneuten Einlass.

  1. Sicherheits- und Gesundheitskontrollen, Präventionsmaßnahmen

Bei Einlass auf das Veranstaltungsgelände findet aus Gründen der Sicherheit und Ordnung, sowie der Müllvermeidung eine Sicherheitskontrolle durch den Ordnungsdienst statt. Beim Betreten des Campinggeländes wird ebenso das mitgeführte Gepäck einer Sicherheitskontrolle unterzogen. Darüber hinaus behält sich der Veranstalter vor, angemessene Gesundheitskontrollen, wie z.B. Temperaturmessungen zur Erkennung einer Infektion mit dem Coronavirus (SARS-CoV2), durchzuführen. Der Veranstalter ist berechtigt, den Zutritt zu der Veranstaltung zu verweigern, wenn der Besucher:

  • nicht erlaubte Gegenstände oder Substanzen bei sich führt; oder
  • eine erhöhte Körpertemperatur aufweist oder sich weigert, seine Körpertemperatur messen zu lassen, oder
  • ein sonstiges Risiko für die Sicherheit und Gesundheit des Besuchers oder anderer Besucher darstellt (z.B. bei aggressivem Verhalten, bei fehlendem Nachweis der Zutrittsberechtigung); oder
  • gegen die AGB in sonstiger Weise verstößt.

Wir behalten uns das Recht vor, auch während der Veranstaltung stichprobenartig Kontrollen durchzuführen, um die Sicherheit der Veranstaltung und die Gesundheit der Besucher zu gewährleisten.

Der Veranstalter kann weitere angemessene Präventionsmaßnahmen anordnen und Verhaltensregeln vorschreiben, insbesondere, um gesundheitsbezogenen Erfordernissen zu entsprechen (z.B. Abstandsgebote, Mund-Nasenschutz zur Infektionsvorsorge etc.). Die Besucher haben diesen Anordnungen sowie den diesbezüglichen Anweisungen des Ordnungsdienstes Folge zu leisten.

  1. Bild- und Tonaufzeichnungen auf dem Veranstaltungsgelände

11.1.

Auf dem gesamten WinterWunderWald-Gelände ist die Mitnahme von Handys, Smartphones, Spiegelreflexkameras, Kameras mit Zoomobjektiven oder mit Videofunktion jeglicher Art erlaubt. Videokameras und Audio-Aufzeichnungsgeräte aller Art wie Tonbandgeräte, MP3-Rekorder und Diktiergeräte sind ebenfalls erlaubt.

11.2.

Sämtliche Rechte an Ton- und Bildtonaufnahmen der Veranstaltung liegen zum Zwecke einer kommerziellen Verwertung ausschließlich beim Veranstalter. Niemand darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Veranstalters entsprechende Aufnahmen zu kommerziellen Zwecken aufzeichnen, senden und/oder öffentlich zugänglich machen. Das beinhaltet insbesondere auch die Verbreitung derartiger Aufnahmen über das Internet, es sei denn, es wird auf die Veranstaltung, sowie auf den jeweiligen Social-Media-Kanal verwiesen/verlinkt.

  1. Einwilligung zur Anfertigung und Verwertung von Ton- und Bildaufnahmen

Der Veranstalter kann die Veranstaltung filmen, live-streamen und fotografieren und hiervon Audio- und audiovisuelle Aufnahmen anfertigen. Dies kann jeweils das Publikum einschließen. Mit dem Betreten des Veranstaltungsbereiches, willigt der Besucher unwiderruflich in die unentgeltliche Verwendung seines Bildnisses und seiner Stimme für Fotografien, Live-Übertragungen, Sendungen und/oder Aufzeichnungen von Bild und/oder Tonaufnahmen ein, die vom Veranstalter, dessen Beauftragten oder sonstigen Dritten im Zusammenhang mit der Veranstaltung erstellt werden, sowie deren anschließende Verwertung in allen gegenwärtigen und zukünftigen Medien (wie insbesondere in Form von Ton- und Bildtonträgern sowie der digitalen Verbreitung, z. B. über das Internet) ein. Das bedeutet insbesondere, dass der Besucher dem Veranstalter und dessen dritten Vertragspartnern/Lizenznehmern das zeitlich, örtlich und inhaltlich unbeschränkte Recht einräumt, Bildnisse, Stimme, Handlungen und/oder Aussagen des Besuchers in jeglicher Form ohne gesonderte Zustimmung des Besuchers aufzuzeichnen und in Medien seiner Wahl zu jeglichen kommerziellen und nicht-kommerziellen Zwecken zu vervielfältigen, zu senden, öffentlich zugänglich zu machen und/oder in sonstiger Form zu verbreiten.

  1. Ausschluss von Besuchern

Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere dann, wenn ein Besucher auf dem Veranstaltungsgelände Straftaten begeht oder Feuerwerkskörper abbrennt, andere Besucher gefährdet oder bei ihm der Verdacht einer Infektion mit dem Coronavirus oder einer ähnlichen ansteckenden Krankheit besteht, ist der Veranstalter berechtigt, den Besucher von der Veranstaltung auszuschließen. Macht der Veranstalter von seinem Ausschlussrecht Gebrauch, so verliert die Eintrittskarte ihre Wirksamkeit. Ein Anspruch auf erneuten Einlass oder auf Rückerstattung des Kaufpreises ist ausgeschlossen.

  1. Hör- und sonstige Gesundheitsschäden, Infektionen mit dem Coronavirus

Der Veranstalter haftet für Hör- und andere Gesundheitsschäden nur, wenn ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt oder eine ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht schuldhaft nicht erfüllt wurde. Eine unmittelbare Nähe des Besuchers zu den Lautsprecher-Boxen ist zu vermeiden; entsprechende Absperrungen sind unbedingt zu beachten. Der Gebrauch von Gehörschutz wird insbesondere in der Nähe der Bühnen dringend empfohlen. Dieser kann kostenfrei an allen Infopoints bezogen werden.

Der Veranstalter weist darauf hin, dass auch bei vollständiger Umsetzung eines angemessenen Schutz- und Hygienekonzepts, sowie der Einhaltung aller gebotenen Hygienemaßnahmen eine Infektion des Besuchers mit dem Coronavirus (SARS-CoV-2) oder anderen Krankheitserregern nicht vollständig ausgeschlossen werden kann.

  1. Umgang mit der Eintrittskarte

Die Eintrittskarte ist aufzubewahren und nach Entwertung nicht mehr übertragbar. Ein gewerblicher Weiterverkauf der Tickets ist nicht gestattet. Die Tickets dürfen nicht zu einem höheren Preis als den aufgedruckten Ticketpreis zuzüglich nachgewiesener Gebühren, die beim Erwerb des Tickets berechnet worden sind, privat veräußert werden. Schließlich ist eine Verwendung der Tickets zu Verlosungszwecken und/oder zur Durchführung von Gewinnspielen ausdrücklich untersagt, außer dies ist mit dem Veranstalter oder einer Berechtigten Person in anderer Weise vereinbart und genehmigt worden. Ein Verstoß gegen diese Bedingungen führt zum entschädigungslosen Verlust der Zutrittsberechtigung, d.h. das Ticket verliert in diesem Fall seine Gültigkeit und der Veranstalter ist zum entschädigungslosen Einzug dieser Eintrittskarte berechtigt. Bei Verlust der Eintrittskarte erfolgt kein Ersatz.

  1. Anreise der Besucher/Parken

Der Besucher ist für seine Anreise zu der Veranstaltung selbst verantwortlich und parkt sein KFZ auf eigene Gefahr. Wildes Parken ist untersagt und wird behördlich verfolgt; Fahrzeuge dürfen nur auf genehmigten Parkflächen oder Parkplätzen abgestellt werden. Den Anweisungen des Ordnungspersonals ist auch insoweit Folge zu leisten. Es besteht kein Anspruch auf Überlassung eines bestimmten Parkplatzes. Eine Zuteilung von Parkplätzen erfolgt nur durch das Ordnungspersonal des Veranstalters. Die Flucht- und Rettungsgassen sind immer frei zu lassen.

  1. Absage / Verlegung / Programmänderungen

17.1.

Die Veranstaltung kann abgesagt werden. Bitte informieren Sie sich deshalb rechtzeitig vor Ihrem Besuch auf unserer Webseite, ob die Veranstaltung auch wie angedacht stattfindet.

17.2.

Die Absage einzelner, im Internet oder anderen Plattformen/Werbeflächen geworbenen Abschnitte im Veranstaltungsgelände, rechtfertigt keinerlei Ansprüche gegenüber dem Veranstalter. Bei Erschöpfung des Aufnahmevolumens ist dem Veranstalter eine vorübergehende Beschränkung des Zutritts möglich, ohne dass dies einen Anspruch auf (teilweise) Rückerstattung des Kartenpreises begründet.

17.3.

Unsere Haftung bei Absage, Abbruch, Verschiebung oder sonstigen wesentlichen Änderungen der Veranstaltung beschränkt sich auf die Erstattung des Nennwertes der Eintrittskarte. Persönliche Arrangements, die der Ticketinhaber einschließlich Reise- und Unterbringung im Zusammenhang mit der Veranstaltung trifft, erfolgen auf eigene Kosten und eigene Gefahr. Wir haften in diesen Fällen nicht über die Erstattung des Nennwerts der Eintrittskarte hinaus, insbesondere für getätigte Aufwendungen. Für diese Haftungsbeschränkung gelten die Einschränkungen gemäß Ziff. 7. entsprechend.

17.4.

Wird die Veranstaltung auf Grund eines Umstands abgesagt, abgebrochen oder verschoben, den der Veranstalter nicht zu vertreten hat (z.B. höhere Gewalt, Einschränkungen aufgrund Covid-19), ist das Recht des Besuchers, von dem Vertrag zurückzutreten, vorbehaltlich der nachfolgenden Regelungen ausgeschlossen. Im Falle der Absage oder des Abbruchs wird der Veranstalter die Veranstaltung, soweit und sobald möglich und zumutbar, nachholen. Wird die Veranstaltung verschoben oder – im Falle der Absage oder des Abbruchs – nachgeholt, behalten die Tickets für die Veranstaltung ihre Gültigkeit. Der Ticketinhaber kann die Erstattung des Nennwerts der Eintrittskarte nach Maßgabe von Ziffer 17.3 verlangen, wenn ihm im Einzelfall die Verschiebung der Veranstaltung unzumutbar ist (z.B. wegen einer nachweislich bereits gebuchten Urlaubsreise an dem neuen Veranstaltungstermin).

  1. Sperrung/Räumung von Flächen

Aus Sicherheitsgründen kann der Veranstalter einzelne Bereiche des Veranstaltungsgeländes vorübergehend oder vollständig räumen und absperren, ohne dass dies einen Anspruch auf teilweise Rückerstattung des Kartenpreises begründet. Den diesbezüglichen Anweisungen des Veranstalters oder den Anweisungen der von ihm beauftragten Personen und Firmen ist unmittelbar Folge zu leisten.

  1. Witterungseinflüsse

Der WinterWunderWald findet grundsätzlich bei jeder Witterung statt. Der Veranstalter behält sich jedoch vor, bei einer witterungsbedingten Gefährdung der Besucher die Veranstaltung jederzeit zu unterbrechen oder abzusagen. Es gilt dann die Reglung in Ziffer 17.4.

  1. Eigene Verpflegung

Dem Veranstaltungsbesucher ist es gestattet, eigene Getränke und Speisen mit auf den Wanderweg zu nehmen. Der Besucher ist aber für die Entsorgung seiner mitgebrachten Speisen und Getränke selbst verantwortlich.

  1. Aushänge/Anweisungen

Ergänzend gelten die aktuellen Aushänge und die Anweisungen des Ordnungspersonals vor Ort, sowie die aktuellen Hinweise auf der offiziellen Homepage des Veranstalters www.winterwunderwald.de.

B. HAUSORDNUNG VERANSTALTUNGSGELÄNDE

  1. Geltung der Hausordnung

Mit Veranstaltungsgelände ist der Bereich gemeint, der nach den Zugangskontrollen zum Wanderweg beginnt. Mit Kauf der Eintrittskarte und/oder Betreten des Geländes unterwirft sich der Besucher dieser Hausordnung. Die Benutzung der Parkflächen ist kostenpflichtig und nicht im Eintrittspreis für das Veranstaltungsgelände inkludiert. Es gelten die jeweils gültigen vom Veranstalter bekannt gemachten Preise.

  1. Naturschutz

Umwelt und Natur sind zu schützen. Rücksichtnahme auf Flora und Fauna ist höchstes Gebot. Es ist strengstens untersagt, wassergefährdende Stoffe in den Boden einzubringen.

  1. Anordnungen der Ordnungskräfte

Den Anordnungen der Ordnungskräfte ist Folge zu leisten.

  1. Geltung der Straßenverkehrsordnung/Nutzung der Parkbereiche

Auf dem gesamten Veranstaltungsgelände und auf den ausgewiesenen Parkbereichen gilt die Straßenverkehrsordnung (StVO). Im Bereich des Veranstaltungsgeländes und der Parkbereiche ist stets mit Schrittgeschwindigkeit zu fahren. Wildes Parken ist untersagt und wird behördlich verfolgt; Fahrzeuge dürfen nur auf genehmigten und ausgewiesenen Parkflächen oder Parkplätzen abgestellt werden. Fahrzeuge, die außerhalb gekennzeichneter Parkflächen oder durchfahrtsbehindernd auf Fahrwegen oder in Rettungsgassen abgestellt werden, können ohne Vorwarnung abgeschleppt werden. Die dafür anfallenden Gebühren trägt der Verursacher. Es besteht kein Anspruch auf einen bestimmten Parkplatz oder Parkbereich. Die Flucht- und Rettungsgassen sind von jeglichen Fahrzeugen zu jeder Zeit freizuhalten.

  1. Keine Bewachung der Parkplätze

Eine Bewachung der auf Parkplätzen abgestellten Fahrzeuge erfolgt nicht. Das Parken von Fahrzeugen geschieht auf eigene Gefahr. Ordnungsdienstpersonal wird zur Einweisung und zur Kontrolle der Zugangsberechtigungen eingesetzt, nicht zur Bewachung der Fahrzeuge.

  1. Betreten des Veranstaltungsgeländes

Das Betreten des Veranstaltungsgeländes ist nur mit einem angelegten, unbeschädigten Eintrittsbändchen des jeweiligen Tages und zugehöriger Eintrittskarte/Onlineticket erlaubt

  1. Kein Eintritt für auffällige Besucher

Offensichtlich betrunkene oder vergleichbar auffällige Besucher haben keinen Anspruch auf Einlass in das Veranstaltungsgelände.

  1. Sicherheitskontrollen/verbotene und erlaubte Gegenstände

Beim Betreten des Veranstaltungsgeländes erfolgt eine Durchsuchung aller Personen auf verbotene Gegenstände. Zu verbotenen Gegenständen gehören u.a.:

  • Jegliche Taschen und jegliche Rucksäcke mit Ausnahme der explizit erlaubten Taschen (siehe erlaubte Gegenstände)
  • Schuss-, Hieb-, Stich- und sonstige Waffen aller Art
  • Sägen, Äxte, Beile und vergleichbares Werkzeug
  • Feuerwerkskörper, Wunderkerzen, Sternwerfer und sonstige pyrotechnische Gegenstände aller Art (u.a. Bengalische Feuer)
  • Laserpointer
  • Sperrige Gegenstände aller Art

Das Mitführen der vorstehend genannten Gegenstände kann zur Abweisung des Besuchers und zum Ausschluss des Besuchers von der Veranstaltung führen.

Auf das Veranstaltungsgelände dürfen ausschließlich folgende Gegenstände eingebracht werden (erlaubte Gegenstände):

  • Portemonnaie
  • Schlüssel
  • kleine Gürtel- und Bauchtaschen
  • Smartphones und Kameras
  • Rucksäcke bis zu einer Größe von H44 x B37 x T30 cm, was in etwa einer Größe von DIN A4 entspricht.
  1. Flucht- und Rettungswege

Fluchtwege und Feuerwehrzufahrten sind frei zu halten, dürfen nicht als Sitzgelegenheiten genutzt werden und sind zügig zu durchqueren. Unbedingt zu beachten sind die Bodenmarkierungen der Rettungswege. Die Rettungswege sind unter allen Umständen freizuhalten.

  1. Mitführen von Tieren

Das Mitführen von Tieren (Hund) im Veranstaltungsgelände ist nicht gestattet, da dies zu einer zusätzlichen Beunruhigung des Wildes führen kann.

  1. Haftung des Veranstalters

Der Veranstalter haftet nicht für Schäden und Verluste, die dem Nutzer und Besucher durch Einbruch, Diebstahl, Feuer, Naturereignisse oder sonstige Vorkommnisse entstehen.

  1. Umgang mit Abfällen/Umgang von Wegen

Während der Veranstaltung sind Abfälle in die dafür bereitgestellten Tonnen und Container zu entsorgen. Wege und sämtliche Einrichtungen des Veranstaltungsgeländes sind sauber zu halten und pfleglich zu behandeln. Dies gilt auch für die zur Verfügung gestellten Toiletten. Urinieren außerhalb der dafür vorgesehenen Toiletten ist nicht gestattet. Die Verschmutzung von Gewässern ist untersagt. Mutwillige Beschädigungen von Bäumen und Gehölzgruppen auf dem gesamten Waldweg und angrenzenden Waldstücken sind untersagt und werden als Vandalismus verfolgt.

  1. Geltung des Jugendschutzgesetzes

Auf allen Veranstaltungsflächen gilt das Jugendschutzgesetz.

  1. Nutzung der Toiletten

Es stehen Toiletten im Schloss Grünau zur Benutzung zur Verfügung.

  1. Vandalismus

Mutwillige Beschädigungen jeglicher Gegenstände und Einrichtungen sind untersagt und werden als Vandalismus verfolgt.

  1. Verbot des Betretens bestimmter Flächen

Das Betreten und Besteigen von Wallanlagen, Erklettern von Zäunen, Lichtmasten, Gebäuden, Stromkästen und anderen Infrastruktureinrichtungen auf dem gesamten Veranstaltungsgelände ist verboten. Außerdem ist das Besteigen von Bäumen strengstens untersagt.

  1. Aufenthalt ohne Berechtigung auf dem Veranstaltungsgelände

Personen, die sich ohne Berechtigung auf dem Veranstaltungsgelände aufhalten, werden wegen Leistungserschleichung (§ 265a StGB) und Hausfriedensbruch (§ 123 StGB) angezeigt.

  1. Gebot der Rücksichtnahme

Es ist Rücksichtnahme gegenüber den anderen Veranstaltungsbesuchern zu üben.

  1. Ausschluss von der Veranstaltung

Die Nichtbefolgung der Hausordnung kann zu einem vollständigen Ausschluss von der Veranstaltung führen. Mit einem Ausschluss von der Veranstaltung verliert die Eintrittskarte ihre Gültigkeit. Ein Anspruch auf erneuten Einlass oder auf Rückerstattung des Kaufpreises ist ausgeschlossen.

  1. Verbot der Gefährdung anderer Besucher

Jede Gefährdung anderer Besucher ist strengstens untersagt und führt zum Ausschluss von der Veranstaltung.

  1. Verbot gewerbsmäßigen Pfandsammelns

Das gewerbsmäßige Pfandsammeln auf der Veranstaltungsfläche ist untersagt. Zuwiderhandlungen werden als Diebstahl zur Anzeige gebracht und führen zu einem unmittelbaren und dauerhaften Hausverbot

  1. Sonstige Anweisungen/ Hinweise

Ergänzend gelten die aktuellen Aushänge und die Anweisungen des Ordnungspersonals vor Ort, sowie die aktuellen Hinweise auf der offiziellen Homepage www.winterwunderwald.de.